Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Großherzogthum Hessen. Art. 337 deS a. d. H.-G.-B. 379
Diese Argumentation wurde jedoch in beiden oberen Instanzen
für unbegründet erkannt. In dein bei dem Gr. Hofgerichte in
Darmstadt erstatteten, die Stelle von Entscheidungsgründen ver-
tretenden Gutachten der Referenten, welches von dem Gerichts-
coüegium adoptirt wurde, ist hierüber gesagt:
„Wenn Beklagter sein Schreiben vom 14. Septbr. mit dem
Satze schließt:
Um Ihnen jedoch entgegen zu kommen und den Anfang
zu erleichtern, will ich Ihnen von 1—5 franco Darmstadt
per 140 Psd. innerhalb 3—4 Wochen lieferbar geben
und sehe hierüber Ihrer umgehenden Antwort entgegen —
so kann dies nicht anders ausgelegt werden, als daß Beklagter,
obwohl noch kein fester Vertrag abgeschlossen gewesen, er also in
der That eigentlich noch nicht verpflichtet sei, dennoch — „um
dem neuen Kunden entgegenzukommen und ihm den Anfang zu
erleichtern" — dessen Reklamationen Rechnung tragen und den
Streit dadurch erledigen wolle, daß er ihm den gebotenen resp.
behaupteten Preis von 14^ Fl. per 140 Pfd. bewillige, jedoch
so, daß das Mehl nicht alsbald, sondern erst in 3—4 Wochen
lieferbar sein solle.
Hätte Impetrat nicht aus den vom Jmpetranten behaupteten
Preis eingehen, sondern einen höheren fordern wollen, so hätte
er sicherlich diese seine Preisforderung in dem Brief bezeichnen
müssen, da er ja von dem Jmpetranten eine umgehende Accepta-
tion seiner Offerte verlangte, was ohne Preisangabe nicht mög-
lich gewesen wäre. Da der Brief keines andern Preises, als
des vom Jmpetranten gebotenen von 14*/* Fl. Erwähnung thur
und gleichwohl eine sofortigte Acceptation verlangt, so kann der-
selbe nicht anders ausgelegt werden, als daß Impetrat auf das
Gebot des Jmpetranten eingehen und nur den Lieferungstermin ver-
legt haben wollte. Es gilt dies um so mehr, als ein anderer
Durchschnittspreis per 140 Pfd. der offerirten Waarensorten zwi-
schen den Parteien überhaupt noch gar nicht zur Sprache gekommen
war. Der vorausgehende Brief des Jmpetraten vom 12. Sep-
tember 1867 verzeichnet nur Spezial preise für die einzelnen
Nummern (Sorten) Mehl; und eine Durchschnittsberechnung (wenn
sie hier überhaupt nach arithmetischem Mittel zulässig wäre)

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