Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

372 Großherzogthum Baden. Art. 324. 342. 338. 357.
Lontrahenten, kein anderer Erfüllungsort eintrete, subsidiär der Nieder
lassungsort des Verpflichteten als Erfüllungsort gelte, (vgl. Th öl,
Handelsrecht § 78; Endemann, Handelsrecht § 109.) Es ent-
steht nun die Frage, ob die bei Abschluß von Aeferungsgeschästen
häufig vorkommenden Clauseln: „franco X (Wohnort des Käufers)
lieferbar" oder auch nur „franco X" eine vertragsmäßige Ver-
legung des Erfüllungsorts an den Wohnsitz beziehungsweise Ort
der Handelsniederlassung des Käufers in sich schließe oder nicht.
Für die Beantwortung dieser, hinsichtlich der Transportgefahr
sowie der Gerichtszuständigkeit wichtigen Frage erscheint zunächst
die Auslegung des Art. 345 des H.-G.-B. präjudiciell. Dieser
Art. hat gelegentlich der Regulirung der Frage, wer die Gefahr
des Transports der verkauften Waare zu tragen habe, ob der
Käufer oder der Verkäufer folgendes bestimmt:
„Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare ans
dem Transport betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn
er gemäß dem Vertrag die Waare an den Ort, wohin
der Transport geschieht, zu liefern hat, so daß dieser
Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daß der
Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der
Versendung übernommen hat, folgt für sich allein noch
nicht, daß der Ort, wohin der Transport geschieht, für
den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt."
Die Frage stellt sich nunmehr dahin, ob die vorhin erwähn-
ten Clauseln ihrem Sinn nach lediglich die — für die Bestim-
mung des Erfüllungsorts gesetzlich irrelevante — Nebernahme der
Versendungskosten Seitens des Verkäufers enthalten, oder ob sie
daneben auch die Vereinbarung einer Verlegung des Erfüllungs-
orts an den Adreßort ausdrücken.
Die Entstehungsgeschichte des Art. 345 selbst scheint mir die
Beantwortung der Jnterpretationssrage im letzteren Sinne zu
ergeben.
Bei Regulirung der Frage, wer beim Kauf das Periculum
insbesondere die Transportgefahr trage, waren in der Com-
mission die Verhältnisse der Francosendung und namentlich der
Erfüllungsort bei Francosendungen ineillenter zur Erör-
terung gekommen, und zwar in folgender Weife. Indem ersten

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