Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

6.4. Großherzogthum Hessen

Großherzogthum Hessen. Art. 322 des a. d. H.-G.-B. 359
Art. 569. 574, Abs. 1. 576.
Nach Mannheimer Ortsgebranch werden bei Berechnung
der Ladezeit die einfallenden Sonntage nicht gerechnet,
wohl aber bei der Ueberliegezeit, weil der Schiffer an
Sonn- und Feiertagen wie an Werktagen fährt.
(Handelsgericht Mannheim vom 5. November 1869. In
Sachen Herrmann e. Sußmann u. Bodenheimer.)

Großherzogthum Hessen.
Entscheidungen des Höerappelkations- und Kassationsgerichtes
sowie des Kofgerichtes zu Darnrstadt.
Bon Herrn Hofgerichtsrath A. Weber in Darmstadt.
Art. 322 des a. d. H.-G.-B.
(Annahme eines Antrags unter Bedingungen und Ein-
schränkungen wirkend als Ablehnung des Antrags ver-
bunden mit einem neuen Antrag.)
Das Verlangen anderer, als der ofserirten Liefer-
ungsfristen, gilt ebenfalls als „Bedingung oder Ein-
schränkung" der Annahme. — Mißverständniß des wahren
Inhalts eines Antrags durch den Acceptirenden. — Sub-
jective Intention zp acceptiren, bei — wegen jenes Miß-
verständnisses — objectiv vorliegender Ablehnung mit
objectivgenügend formulirter neuer Proposition. Uner-
heblichkeit dieses Jntentionsmangels für Anwendbarkeit
des Art. 322.
In dem zu vorstehender Nummer*) erzählten Rechtsfall war,
wie dort angegeben, ein dritter Klaggrund eventuell darauf basirt
worden: Wenn Klägers Brief vom 15. September nicht die
Acceptation einer vorausgegangenen brieflichen Offerte des Be-
klagten constituire, wenn insbesondere angenommen werden könnte,
Beklagter habe mit Schreiben vom 14. September das Mehl
*) Siehe jetzt Seite 377 flg. Die Reihenfolge, in welcher der Einsender
die Entscheidungen geordnet hatte, ist von der Redaction nach der Folge der
Artikel des allgem. deutschen H.-G.-B.s umgestellt worden.

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