Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Großherzogthum Baden. Art. 58.

289

(Urtheil des Handelsgerichts Mannheim vom 18. Februar
1870 in Sachen der Fallitmasse der Firma Braff und
Eckert in Basel gegen Kaufmann Käst in Mannheim.)
Art. 58.
Handlungsgehilfen sind befugt, einer im Handelsgewerbe
des Principals als Ausläufer bestellten Person Geld
und Geldeswerth zum Austragen anzuvertrauen.
„Die Kläger verlangen vorn Beklagten den Ersatz von 530 fl.
nebst Zins vom 8. November v. I., weil der Beklagte, der da-
mals Handlungsgehilfe der Kläger war, an dem bezeichneten Tage
dem von den Klägern als Ausläufer und zu Bureaugeschäften ver-
rvandten W. K. ein Packet mit der bemerkten Summe zur Abgabe
auf der Post überlieferte, Keppler aber das Packet unterschlagen
habe. Diese Thatsachen reichen jedoch zur Klagbegründung nicht
aus, denn nach der Erfahrung und dem Gutachten der Richter
aus dem Handelsstande sind die Handlungsgehilfen nach Handels-
gebrauch befugt, einer im Handelsgewerbe ihres Principals als
Ausläufer angestellten Person, wenigstens, wenn das Handelsge-
werbe ein Bankgeschäft oder wie das der Kläger ein Versicherungs-
geschäft ist, oder der Principal selbst es thut, Geld und Geldwerth
zun: Austragen anzuvertrauen und bezw. ihm außerhalb des Bureaus
zum Jncasso voll einem Dritten übergeben zu lassen, ohne hier-
durch allein schon die eigene Verantwortlichkeit einzusetzen, es sei
denn, daß sie einem ausdrücklichen Verbote des Principals oder
der in dessen Handlungsgeschäft bestehenden Uebung wissentlich zu-
widergehandelt hätten. Daß hier das Letztere nicht der Fall war,
ergibt sich aus den eigenen Angaben der Kläger, wornach mit ihrer
Keimtniß thatsächlich allerdings der Beklagte hier und da einem
andern Ausläufer oder dem K. Geld zur Besorgung auf die Post
gegeben hat, und ein Theilhaber der Kläger den K. zu einem
Bankier schickte, um Geld dorthin zu tragen, auch K. Prämien-
gelder eincassirte und auf der Post Einzahlungen erhoben hat.
Wenn die Kläger beifügen, daß ein Theilhaber regelmäßig dem K.
nachging und derselbe von den Theilhabern regelmäßig überwacht
wurde, so ist dies schon darum unerheblich, weil sie nicht behauptet
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXII 19

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer