Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

24 Bezirk des H.-A.-G. zu Nürnberg. Art. 360, 325.
Kaufmanns Schnurr als Mittelsperson gethan und der zufolge
den Fakturen zu Stande gekommene Kauf als ein ganz selbst-
ständiges Rechtsgeschäft zwischen den Klägern und denl Beklagten
zu betrachten ist.
Mag daher auch Schnurr im eigenen Namen die Bestellung
aus die nachher von den Klägern den: Beklagte:: mit Faktura zu-
gesendeten Waaren von Letzterem entgegengenommen und sich zur
Ausführung dieses Kaufgeschäftes verpflichtet haben, so konnte und
durfte doch der Beklagte nicht an Ludwig Schnurr als Verkäufer,
sondern nur an die Kläger zahlen, weil er, wie er selbst in seiner
Vernehmlassung zugibt, beim Empfang der Waaren aus den Fak-
turen ersah, daß diese Waaren von den Klägern kommen, und
weil er hieraus erkennen mußte, daß einerseits Schnurr nicht in
eigenem 'Namen das Geschäft abwickelte und daß andererseits das
Handlungshaus R. u. Co. selbst und in eigenem Namen als Ver-
käufer auftrat.
Unbehelflich ist insbesondere für den Beklagten die Behaup-
tung, daß Schnurr als Commissionär der Kläger gehandelt habe.
Denn wenn auch nach Art. 360 des a. d. H.-G.-Bs. der Com-
missionär dnrch die Geschäfte, welche er im eigenen Namen für
Rechnung seines Committente:: mit Dritten schließt, allein berech-
tigt und verpflichtet wird, so daß zwischen dem Committente:: und
dem Dritten daraus keine Rechte und Pflichten entstehen, so kön-
nen diese Grundsätze auf den gegenwärtigen Fall keine Anwendung
finden, weil, wie gezeigt, gerade durch die von den Klägern im
eigenen Namen fakturirten Waarensendungen keineswegs die Aus-
führung eines Kommissionsgeschäftes, sondern die Thatsache eines
selbstständigen Kaufsgeschäftes zwischen den Klägern und dem Be-
klagten konstatirt ist, und deßhalb alle Einwendungen des Beklag-
ten, daß er ein gleiches Kaufsgeschäft mit Schnurr als Kommis-
sionär abgeschlossen oder die Waarenlieferungen der Kläger als
Vollzug des mit Schnurr abgeschlossenen Kaufvertrages betrachtet
habe, sich als unerheblich den Klägern gegenüber darstellen.
Denn, hatte Schnurr im eigenen Namen einen Kaufvertrag
mit dem Beklagten abgeschlossen, so kann Letzterer daraus keine
Rechte gegenüber den Klägern ableiten, weil zwischen den Klägern
als angeblichen Committenten des Schnurr und dem Beklagten

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