Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Königreich Sachsen. Art. 241.

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131 für die gegenseitige Auseinandersetzung der beiden hier in
Streit befangenen Gesellschafter haben die Rede sein können. A.
Zu Art. 201.
Besitzerwerb.
Erk. des O.-A.-G. zu Dresden, vom 15. Septbr. 1869.
Annalen, R. F., § 209.
Man hat der vorigen Instanz darin nicht beitreten können,
daß Klägers Behauptung, es seien die erwähnten Waaren, in
Folge der Anweisung S. jim. in den Büchern des Speditions-
hauses O. auf seinen, Klägers, Namen, und aus seine Rechnung
lagernd sofort überschrieben worden, Berücksichtigung nicht zu finden
habe. Denn nach Art. 201 geht dann, wenn ein dritter Inhaber
der Sache für den bisherigen Besitzer ist, der Besitz der Sache
aus den neuen Besitzer über, sobald zwischen dem bisherigen und
dem neuen Besitzer ein den Besitzübergang bezweckendes Rechts-
geschäft abgeschlossen wird, und der bisherige Besitzer dem Inhaber
die Anweisung ertheilt, die Jnhabung 'für den neuen Besitzer fort-
zusetzen. Gab nun S. jun. die fraglichen Waaren dem Kläger
% in Commission, verfügte er sich mit dem Letztem in das Geschäfts-
local des Speditionshauses O., erklärte er hierauf, daß die ge-
dachten Waaren zu Klägers Verfügung ständen, und in den
Büchern des genannten Speditionshauses aus Klägern überschrie-
ben werden möchten, und erfolgte endlich diese Ueberschreibung,
so sind andernfalls alle Voraussetzungen vorhanden, welche zum
Uebergang des Besitzes der fraglichen Waaren aus den Kläger er-
forderlich waren. Es hätte sich sogar fragen können, ob es der
Constatirung der wirklichen Ueberschreibung der Waaren auf Klä-
gers Namen überhaupt noch bedurft hätte. A.
Zu Art. 241.
Caution des Vorstandes einer Actiengesellschast.
Erk. des O.-A.-G. zu Dresden vom 21. Oct. 1869.
Rechtssätze, Bd. 21 S. 211.
Vorbemerkung: Der Kläger trat vom 1. Juni 1863 in das
Directorium der Sächs. Champagnersabrik zu D. und erlegte sta-
tutenmäßig 10 St. Actien ä 100 Thlr als „Caution", forderte aber,
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