Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

20 Bezirk des H.-A.-G. zu Nürnberg. Art. 360, 361, 378.
Art. 360, 361, 378.
Kommissionsgeschäft oder Mandat? Zeit der Vollzugs
anzeige.
A. verlangte von B. die Zahlung von 800 Fl. Kaufschilling
für 10 Centner Hopsen, die er im Aufträge des B., ihm eitle
solcke Quantität Hopsen guter Waare zu kaufen, diesem von sei-
nem eigenen Vorrathe um 80 Fl. für den Ctr. zur Verfügung
gestellt haben wollte.
Das Handelsgericht entband den Beklagten von der erhobenen
Klage auf Grund der Annahme, Kläger habe dem Verklagten
nicht rechtzeitig davon Anzeige gemacht, daß er IO Ctr. Hopfen
zu 80 Fl. per Ctr. für ihn bereit habe, und Verklagter sei dem-
nach berechtiget, das spätere Anerbieten der Waare zurückzuweisen.
Das Handelsappellationsgericht bestätigte mit Erkenntniß vom
15. Juni 1868 diesen Ausspruch, indem es in den Gründen hierzu
Folgendes hervorhob:
A. machte zur Begründung seiner Klage die Bestimmungen
des a. d. H.-G.-B. über das Kommissionsgeschäft für sich geltend,
hat es aber unterlassen, thatsächlich näher anzuführen, weßhalb
diese Bestimmungen auf ihn Anwendung zu finden haben.
Nach Art. 360 a. a. O. ist nämlich Kommissionär derjenige,
welcher gewerbemäßig im eigenen Namen für Rechnung eines
Auftraggebers Handelsgeschäfte schließt. In der Klage ist nun A.
als Posthalter bezeichnet und behauptet, er stehe mit dem Ver-
klagten seit mehreren Jahren in der Art in Verbindung, daß er
für diesen aus Ansuchen Hopfeneinkäufe gemacht habe, und in den
Gegenerinnerungen ist weiter bemerkt, Kläger sei Hopfenhändler
und habe aus Rechnung des Verklagten nach vorher erhaltenem
Auftrag, insbesondere im Jahre 1866, für diesen Hopfeneinkäufe
abgeschlossen.
Wären aber auch diese vom Verklagten durchaus widersproche-
nen Thatsachen wahr, so würde daraus doch nicht zu entnehme):
sein, daß Kläger den Hopseneinkauf in eigenem Namen für den
Auftraggeber gewerbemäßig betreibe, da ein zweimaliger derartiger
Ankauf noch nicht als ein gewerbemäßiger sich darstellt, während
eine Behauptung darüber fehlt, daß Kläger auch für aridere Auf-
traggeber den Einkauf in eigenem Namen besorge.

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