Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

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Entscheidungen des B.-O.-H.-G. Ärt. 30V.

haben, und weil ferner unbestritten sei, daß die unstreitig der
Verklagten vom Kläger eingereichte Schadensliquidation ein aus-
reichendes Verzeichniß der beim Brande vernichteten, beziehentlich
beschädigten Mobilien enthalte und daher nur noch deren Abschätz-
ung in Frage stehe. Hinsichtlich dieser Abschätzung bestimme aber
die Police, daß der nach den Grundsätzen des ß 8 zu ermittelnde
Betrag des Schadens unter Ausschließung des Rechtswegs durch
Arbitratoren sestgestellt werden solle. Der Kläger hätte daher
seinen Anspruch gar nicht anders, wie geschehen, geltend machen
könneu.
Diesen Ausführungen hat sich das B.-O.-H.-G. im Wesent-
lichen angeschlossen.

Art. 300.
Ueber den Begriff der. Anweisung.
Soweit sich Klägerin zu der Begründung des geklagten An-
spruchs daraus beruft, daß sie in Gemäßheit der von der Firma
F. Sch. und Comp, erhaltenen Ordre eine eigene, durch einseitigen
Widerruf Seiten der letzteren nicht lösbare Verpflichtung gegen
K. und Comp, in Bombay übernommen habe, stehen ihr die
dafür angezogenen Grundsätze über Anweisungen wenigstens in
der behaupteten Allgemeinheit nicht zur Seite. An sich liegt in
dem Begriffe der Anweisung außer dem Aufträge, dem Anweisungs-
empsänger Geld oder andere Sachen thatsächlich zu leisten (Bürgerl.
Gesetzb. §. 1328) nicht auch der weitere Auftrag, dem gedachten
Empfänger gegenüber eine besondere Verpflichtung zu dieser Leist-
ung einzugehen. Nur unter besonderen Umständen wird es daher
als eine, wenn auch nicht durch die Instruction des Auftraggebers
gebotene, doch seiner muthmaßlichen Absicht, seinem Vortheile oder
der Natur des Geschäfts entsprechende Maßnahme (Bürgert. Ge-
setzbuch § 1303) gelten können, wenn der Angewiesene durch An
nähme der Anweisung dem Empfänger gegenüber nicht nur sich
selbst in ein unmittelbares Obligationsverhältniß zu diesem bringt,
(angez. § 1328 Abs. 2), sondern auch den Anweisenden außer
Stand setzt, durch Widerruf der Anweisung geeigneten Falles sein
Interesse wahrzunehmen (Bürgerl. Gesetzb. § 1330, 1331).
In dem vorliegenden Falle, in welchem der von F. Sch. und

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