Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Entscheidungen des B.-O.-H.-G. Zu Art. 22 flg. 117. 137
ihren Schuldner angreifen können; aber es ist unzweifelhaft, daß
dem neuen Geschäfts- und Firmeneigenthümer allein die Dispo-
sition über die Geschäftsaktiva gebührt, denn er allein kann
die alte Firma führen, er allein also die alten Geschäftsschuldner
unter der Unterschrift der Firma, d. h. ihrer Gläubigerin ent-
lassen. Die Uebertragung des Geschäfts mit der Firma, enthält
in dieser Richtung eine Generalcession. Dies leugnen heißt gegen
das Gesetz (Art. 23 a. a. O.) die Uebertragung einer Firma ohne
das Geschäft statuiren.
Die Veröffentlichung des Geschäfts und Firmenüberganges
auf Hartwig untersagte also den Beklagten, den Aktienerlös nebst
Dividenden im März und Mai 1869 an Mack zu zahlen.
Aber der Uebergang des Geschäfts kann limitirt sein, ein-
zelne Aktien können Vorbehalten werden.
Erk. des Obertribunals 16. Febr. 1869 (Striethorst
Archiv, Bd. 74, S. 31; Busch, Archiv, Bd. 20, S. 48); v. Hahn..
Commentar ad Art. 22 (§ 5 Note 1, Bd. I, S. 73.)
Wird dem Schuldner von beiden Theilen solcher Vorbehalt
kund gethan, so ist feine Rechtsstellung einfach; notificirt ihm aber
nur der Veräußerer des Geschäfts derartigen Vorbehalt, so
glaubt er der behaupteten Beschränkung auf eigene Gefahr,
Um sicher zu gehen muß er entweder den Erwerber des Geschäfts
befragen oder seine Schuld deponiren. Zahlt er aber ungeachtet
der Publikation des Geschästsüberganges an den Veräußerer d. h.
an denjenigen, von dem er weiß, daß er die Firma nicht mehr
repräfentirt und die allein entlastende Firma Quittung nicht mehr
ertheilen kann, so muß er, (der Zahlende) beweisen, daß das be-
zahlte Aktivum von dem Geschäftsübergange ausgenommen ist.
Diesen Beweis hat der Beklagte auch angetreten, jedoch nur
durch die Berufung aus Louis Mack d. h. auf denjenigen, dessen
Interesse es ist, die Angaben der Beklagten zu bestätigen, und
gegen den veröffentlichten Gefchäftsübergang eine ihm günstige
Ausnahme zu versichern. Mack ist also kein zulässiger Beweiszeuge
und deshalb ist die Beklagte beweisfällig."
Das Bundesoberhandelsgericht hat am 28. März 1871
dieses Erkenntniß aufgehoben, und die Sache in die 2. Instanz
zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:

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