5.
Entscheidungen des Bundesoberhandelsgerichts zu Leipzig in Handels- und Wechselsachen
5.1.
Handelsrecht
Entscheidungen des Gundesoberhandrlsgerichts zu
Leipzig in Handels- nnd Wechsel fachen.
Jandelsrecht.
Z« Art. 22 flg. 113.
Uebergang der Aktiva bei Uebertragung eines Handlungs-
geschäfts nebst Firma.
Der Kaufmann Mack zu Magdeburg hat das von ihm unter
der Firma Mack u. Ferchland betriebene Handelsgeschäft dem Kauf-
mann Hartwig übertragen. Letzterer klagt gegen die Handlung
Ziegler u. Koch eine Forderung ein, welche Mack im Betriebe
jenes Handlungsgefchäfts erworben hatte.
Das Appellationsgericht zu Magdeburg verurtheilte
am 25. Juni 1870 nach dem Klagantrage, indem es ausführte:
„Das Geschäft Mack u. Ferchland mit der Firma ist auf
den Kaufmann Hartwig im Februar 1868 übergegangen. Dies
ist durch das Firmenregister zufolge Verfügung vom 14. Februar
1868 dem Publikum, also auch dem Beklagten, kund gethan.
Das Geschäft besteht aus Akitivis und Passivis, insbesondere
aus Geschäftsforderungen an Dritte. Es ist zwar streitig, ob
vermöge eines solchen Geschäftsüberganges, die Geschäftsgläubiger
den neuen Geschäfts- und Firmeneigenthümer ohne Weiteres als
*) lieber die Literatur vergleiche die Anmerkung in Busch Archiv, Bd. 20,
S. 48; ferner Bd. 19, S 41, 252 das. — Goldschmidt's Zeitschrift,
Bd. 15, S. 238 ff — Ceutralorgan, N. F., Bd. 6, S. 179, 331. —
Gruchot, Beiträge, Bd. 14, S. 851. Bemerkung der Redaction. Vgl. auch
das Bundesoberhandelsgerichtserkenntniß, Bd. 20, 'S. 444 zu Art. 22 und 113
dieses Archivs, sowie das folgende Erkenntniß pag. 142. Ebenso wird in dem
Urtheile des B.-O.-H vom 21. Febr. 1871 i. S. Krehan ca. von Krott-
naurer die Ansicht festgehalten, daß der, welcher in das Handelsgeschäft eines
Einzelkaufmanns eintritt und dasselbe unter der bisherigen Firma fortführt,
hierdurch allein den Gläubigern der Firma nicht persönlich verhaftet wird;
sondern daß es noch der Anführung einer den Uebergang der aetiva und
passiva der Firma aus den Erwerber derselben begründenden Thatsache, wie
einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf. S. Bd. 20. S. 445 dieses Archivs.