Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

lieber die Beweislast im Falle des Art. 55 des H.-G.-B. 135
des H.-G.-Bs. hervorgehoben ist, bei beit im Handel oft verkom-
menden mündlichen Aufträgen die Geschäfte unnütz erschweren, und
sie unmöglich machen, wo es auf schleunigsten Abschluß ankommt.
Man sieht nicht ein, warum das Recht des Klägers, vonr
Verklagten den Nachweis zu verlangen, daß er wirklich die Vollmacht
gehabt, auf die Zeit vor Eingehung des Geschäfts beschränkt wer-
den soll. So bestimmt zwar auch § 91, Th. 1, Tit. 13 des
Preuß. allg. L.-R's., daß derjenige, welcher mit dem Bevollmäch-
tigten zu unterhandeln im Begriff steht, das Recht hat, die Vor-
zeigung der Vollmacht zu fordern. Daraus folgt aber nicht, daß
dies Recht mit dem Abschluß des Geschäfts fortfällt. Vielmehr
haftet der angeblich Bevollmächtigte selbst nach dem Abschluß aus
dem geschlossenen Vertrage, wenn er ohne Vollmacht gehandelt
hat. Deshalb bestimmt § 96 a. a. O.: Hat der Dritte die
Vorzeigung der Vollmacht nicht gefordert, so kann er sich nur
an den Bevollmächtigten halten. Dieser kann also der eigenen
Verhaftung aus dem Geschäfte nur dadurch entgehn, daß er den
Beweis seiner Bevollmächtigung führt.
Endlich spricht auch die praktische Rücksicht für die Beweis-
last des angeblich Bevollmächtigten, da dieser allein die Unter-
lagen zur Beweisführung hat, während fein Verhältniß zu dem
angeblichen Machtgeber, demjenigen, mit welchem das Geschäft
abgeschlossen worden, in der Regel ganz fremd ist.
Dieser Ansicht hat sich auch das Appellationsgericht zu Naum-
burg in einem am 29. April 1871 abgefaßten Erkenntnisse ange-
schlossen.

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