Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Hebet die Beweislast im Falle des Art. 55 deS H.-G.-B. 133
contrahirt hat, stehn, wenn der Dritte die Erfüllung verweigert,
zwei Wege zur Realistrung seiner Ansprüche zu Gebot:
a, die Klage gegen den angeblich Vertretenen auf Erfüllung,
b, die Klage gegen den angeblichen Vertreter nach Art. 55.
Zu a muß Kläger behaupten und beweisen, daß der mit dem
er abschloß, vom Beklagten bevollmächtigt war;
Zu b, daß der Beklagte keine Vollmacht zum Abschlüsse von
dem hatte, als dessen Vertreter er auftrat.
Der Umstand, daß einem Kläger möglicherweise die Beweis-
führung in beiderlei Richtungen in zwei successio geführten Pro-
zessen mißlingen kann, kann gegen die hier ausgeführte Ansicht
über die Beweislast nicht in Betracht kommen. Es ist auch diese
Möglichkeit bei Berathung der Conferenz zu Art. 55 zur Sprache
gekommen, es hat sich aber die Conferenz nicht bewogen gefunden
den Antrag auf anderweitige Normirung der Voraussetzung der
Haftbarkeit des angeblichen Vertreters anzunehmen, wodurch dem
Mitkontrahenten die Verfolgung seiner Ansprüche gegen denselben
erleichtert worden wäre.
Nach Art. 298 vergl. mit Art. 55 des H.-G.-Bs. ist also
derjenige, der als Bevollmächtigter abschließt, nur dann dem
Dritten persönlich verhaftet, wenn er ohne Vollmacht handelte.
Hiernach gehört bei der aus Grund des Art. 55 angestellten Klage
die Behauptung, daß Beklagter ohne gehörige Vollmacht gehandelt
habe, zum Klagegrund, und ist von demjenigen, der hierauf einen
Anspruch stützt zu beweisen. Der Rechtssatz, daß der Mandatar
für die Wahrheit seines Mandats hafte, gehört dem materiellen
Rechte an, und ist nicht dahin zu verstehn, daß hierdurch eine Ab-
weichung von den allgemeinen Prozeßnormen bezüglich der Regel-
ung der Beweislast bewirkt werden wollte.
In dieser Beziehung ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß
der eben erwähnten Haftbarkeit des Mandatars für [bie Wahr-
heit seines Mandats die Berechtigung beziehungsweise Verpflich-
tung des Dritten gegenübersteht, sich bei Eingehung eines Geschäfts
mit dem Bevollmächtigten vor Allem über die Existenz und den
Umfang der Vollmacht zu vergewissern. .
Diese Ausführung ist aber wohl nicht richtig.
Es ist jetzt nicht mehr zweifelhaft, daß die vielfach erörterte

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