Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Uebergang der Gefahr auf den Käufer nach den Bestimmungen re. 129
daß an sich der Verkäufer allerdings einen Anspruch auf doppelte
oder mehrfache Zahlung des Kaufpreises habe. Glücklicher ist
darin Lippmann (in Jhering's Jahrbüchern VII S. 28 fg.), welcher
nachweist, daß schon nach dem römischen Rechte der Verkäufer,
welcher bereits ein Aequivalent oder einen Ersatz für den Kauf-
preis in Händen hat (z. B. die Versicherungssumme des zu Grunde
gegangenen Kaufobjects) die geschuldete Gegenleistung nur gegen
Austausch des Aequivalents oder Surrogats in Anspruch nehmen
könne u. s. w.
Es kann daher auch als sicher angenommen werden, daß an
sich nur der erste Käufer die Gefahr trägt, der zweite nur, wenn
ihm tradirt worden ist. *) Aber dies ist doch nur an sich richtig,
da sofort mit dem Kaufabschlusfe die Gefahr auf den Käufer über-
geht. Es hindert jedoch nicht, daß, insofern die Sache mehrmals
verkauft wurde, ohne irgend einem der Käufer tradirt worden zu
sein, der Verkäufer auch den Kaufpreis von dem zweiten oder
dritten Käufer beanspruche. Aber sein Anspruch erstreckt sich nicht
weiter, als daß ihm der Kaufpreis ein einziges Mal gezahlt
werde?) Wie er den Kaufpreis zum zweiten Male beansprucht,
so hat der Kläger eine exceptio doli auf Grund des fr. 57
de R. 8: bona fides non patitur, ut bis idem exigatur oder
auch das fr. 51 § 1 de re. jud. 42, 1: improbum esse, qui velit
iterum consequi quod accepit.* 2 3 4) Ebenso sind der Zweite,
Dritte u. s. w., welche den schon einmal erhaltenen Kauf-
preis zum zweiten, dritten Male an den Verkäufer zahlen, befugt,
denselben mit der condictio indebiti zurückzuverlangen. 4) Auch
ist der Verkäufer, welcher in einem solchen Falle des casuellen
Untergangs des Kaufobjects es vorzieht, sich gerade den Kaufpreis
von dem Käufer zahlen zu lassen, statt, sei es die Versicherungs-
summe von dem Versicherer zu beanspruchen, sei es mittelst der
Klage ex lege Aquilia u. s. w. Ersatz von dem Beschädiger zu
beanspruchen, verpstichtet, diese Klagen an den Käufer zu cediren,
gerade wie er verpflichtet ist, wenn er selbst diese Ansprüche gel-
') So Windscheid a. a. O., § 390, Note 17.
2) Vangerow a. a. O., S. 439.
3) Jhering a. a. O., Bd. III, S. 472.
4) Jhering a a £>., S. 475.
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXII.

9

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer