Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

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Abhandlungen.

Bei dem suspensiv bedingten Kaufe trägt nun selbstverständ-
lich, so lange die Bedingung schwebt, also bis zu geschehener Ge-
nehmigung der zu besichtigenden oder probirenden Waare der Ver-
käufer die Gefahr und zwar sowohl des Untergangs als der Ver-
schlechterung, und geht erst mit dem Augenblick der Genehmigung
die Gefahr auf den Käufer über, 0 vorausgesetzt, daß es sich um
eineil Specieskaus handelt und nicht etwa erst noch ein Zmnessen
oder Zuwägen stattzufinden hat.
Da nun der Käufer vor seiner Genehmigung nicht gebunden
ist, so pstegt ein Handel, wenn nicht Fristen, binnen welcher die
Besichtigung und selbstverständlich die Genehmigung zu erfolgen
hat, ortsüblich sind, eine solche Frist ausdrücklich vereinbart zu
werden. Unterläßt es nun der Käufer sich binnen der ortsüblichen
oder vereinbarten Frist über das Kausobjekt genehmigend oder
ablehnend zu erklären, so ist nun seinerseits nach der Bestimmung
in Art 339 des H.-G.--B. der Verkäufer nicht länger an das
Kaufgeschäft gebunden oder mit anderen Worten die Bedingung
gilt als deftcirt. Das Gleiche gilt aber auch, wenn in Ermang-
lung einer ortsüblichen oder vereinbarten Frist der Verkäufer nach
Ablauf einer den Umständen nach angemessenen Zeit den Käufer
zur Erklärung auffordert, dieser letztere aber nicht alsbald seine
Erklärung abgibt.
Ist dagegen bei dem Kauf aus Probe die Waare dem Käufer
bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers bis nach
Ablauf der Frist d. h. im Falle der ortsüblichen oder vereinbarten
Frist bezw. auf Aufforderung des Verkäufers als Genehmigung.
Zu welchem Zwecke die Uebergabe erfolgt ist hat der Verkäufer
') Vangerow a. a. O., S. 436. Lutz, Protokolle, S. 611. Anders na-
türlich wenn eine resolutive Bedingung vereinbart wurde oder auch wenn ein
unbedingter Kauf mir beigefügter Displicenzclausel (Reukaus) abgeschlossen
wurde. Siehe hierüber Goldschmidt a. a. O., S. 111 fg. und Fitting in
Goldschmidt's Zeitschrift, Bd. II, S. 251 fg. und im Archiv, S. 244 sg.
Hierbei ist aber wohl darauf zu achten, daß im Zweifel, auch weun nach der
Wortsassung nicht gerade eine suspensive Bedingung anzunehmen ist, doch
stets jede Clausel, welche die Auflösung des Kaufvertrags rein in das Belieben
des Käufers stellt, als ein suspensiv bedingter Kauf auf Probe zu betrachten
ist. Vgl. auch Erk. des H.-A.-G. Nürnberg im Eentralorgan, N. F. Bd.
II, S. 49.

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