Volltext : Archiv für Freunde der Philosophie des Rechts und der positiven Jurisprudenz (Bd. 1, St. 1 (1805))

den Gesetzen und der Literatur des peinT.
Rechts besasse, eine gewiss nicht unwillkomm-
ene und überflüssige Erscheinung seyn. Fast
das einzige Werk der Art sind sind bis jetrt
noch immer die bekannten Grundsätze des
peinl. Rechts von Quistorp, dass aber eben
diese, obgleich ihr Verf. ein zu seiner Zeit
sehr verdienstlicher Criminalist war, ein neue-
res Werk nicht entbehrlich machen würden,
braucht hoffentlich nicht erst bewiesen zu
Werden.
Das vorliegende Werk des Hrn. S. ist nun
freylich gleichfalls kein vollständiges System
des gesammten peiiVl. Rechts, sondern der Verf.
hat nur die Idee auszuführen gesucht, die im
gemeinen Recht erwähnten Strafen und Ver-
brechen vollständig darzustellen, und nächst
dem in einer Einleitung einige allgemeine
Grundsätze über Strafen und Verbrechen über-
haupt vorauszuschicken. Rec. kann nicht um-
hin zn gestehen, dass .nach seiner Heberzeu-
gung Hr. S. die Grundsätze der mehrsten Ver-
brechen mit durchgängigen eignem Nachden-
ken, Kenntniss der Gesetze, und glücklicher
Benutzung desjenigen , was andre Schriftstel-
ler deshalb gesagt haben, dargestellt hat.
Minder möchte Rec. ein solches Urtbeil über
die Einleitung fällen. Einzelne Materien sind
zwar auch hier mit ziemlicher Vollständigkeit
vorgetragen worden, wie z. B. die Lehr« von

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