Full text: Archiv für Freunde der Philosophie des Rechts und der positiven Jurisprudenz (Bd. 1, St. 1 (1805))

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5äss derjenige» welcher sich entschliessen
lann, seinen leiblichen Vater zu tödten, ein
strafbareres Geschöpf sey, als derjenige, wel-
cher die Tödtung eines fremden Menschen
beabsichtigt, lener zerstört nicht bloss das
Ijeben eines Menschen, nein! er zerreisst zu-
gleich das feste Band, welches die Natur sel-
ber um Eltern und Kinder geschlungen hat,
er verleugnet die heiligsten Gefühle, er ver-
letzt die Pflichten der Liebe, der Freundschaft,
und Dankbarkeit. Sein Entschluss ist daher
ein weit strafbarerer, als wie der Entschluss
desjenigen, welcher einen Menschen tödten
will, der in Rücksicht seiner nichts weiter,
als Mensch ist.
Aber er ist ja kein Vatermörder geworden,
er hat seine Absicht ja nicht erreicht. Ganz
recht, und eben deswegen soll er aucb nicht
als wirklicher Vatermörder angesehen werden.
Soll dessenungeachtet aber dieses rechtswidri-
ge Wollen nicht bestraft werden, da der Ver-
brecher alles that, was er glaubte thun zu müs°-
sen, um seinen Willen ausgeführt zu sehn ?
In den beyden, oben angeführten Beyspielen,
entschlossen sich zwey Personell, einen Men-
schen zu ermorden. Ieder von ihnen führte
diesen Entschluss aus, jeder tödtete einen
Menschen, aber keiner traf den rechten, den
er treffen wollte. Hätten beyde ihre Absicht
Stuf zwey Objecte gerichtet gehabt, die za ih-

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