durch, fand aber die Bibel nicht, und zu ei-
nigen Behältnissen im Zimmer konnte man
nicht gelangen, weil sie verschlossen waren,
und der Kläger die Schlüssel selber bey sich
führte. Alles was hier geschehn konnte, be-
stand darin, das der Richter das Zimmer ver-
siegelte. Zugleich Hess dieser thätige Mann,
im Thore den Befehl geben, den Kläger,, so-
bald er ankommen würde, zu arretiren.
Dies geschah noch die nämliche Nacht.
Wie der Richter am andern Tage bey der Un-
tersuchung der Bibel erwähnte, so erblasste
der Kläger sichtbarlich, und stotterte endlich
hervor, dass er von keiner Bibel, die sein
Schwiegervater solle geschenkt erhalten haben,
und worin der Name des Kaufmanns stehe,
etwas wisse. So sehr er sich auch sträubte,
so musste er es sich doch gefallen lassen, dass
sein Zimmer in seiner Gegenwart noch einmal
strenge durchsucht wurde. Und siehe da,
man fand den ersten Theil in dem Fulte des
Klägers, und zugleich das weisse Blatt vor
dem Titel ausgeschnitten. Das Papier der
Obligation ward genau mit den drey übrigen
weissen Blättern, welche sich am Ende des
ersten und am Anfänge und Ende des zweyten
Theiles befanden, verglichen, und man sah,
dass es die nämliche Art Papier sey, dass das
nämliche Zeichen darauf stehe, u. s. w. Das
Falsum war jetzt von der grössten Wahrschein-
lichkeit, der Kläger hatte sich schon auf Lü-
gen ertappen lassen, er verwickelte sich noch
immer mehr in Widersprüche, und musste es
endlich eingestehen, dass er das Blatt ausge-