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»len und orten, wie hernach gemelt wirdt,radts
pliegen, mit eröffnung aller ymstende vnd ge-
legenheyt solcher Sachen, sovil sie erfaren
künden, wann in solchen feilen nach errnessi-
gung mancherley vmstende, das nit alles zu
schreiben, underschiedlich zu vrtheylen ist. '
Karl redet in dem angeführten Gesetze von
zweyen ganz verschiednen Verbrechen. Er
spricht nämlich zuförderst von dem Morde,
welcher durch Verbündung mehrerer Personen
vollbracht worden ist, und bedrohet alle
Theilnehmer an demselben mit der ordentli-
chen Strafe des Mordes. Nächstdem redet der
Gesetzgeber von dem Fall, wenn die Tödtung
eines Menschen von Mehreren, ohne vorher-
gegangene Verabredung, verübt worden ist,
mithin wenn mehrere Personen zusammen,
z. B. in einem Getümmel, oder bey einer an-
dern Gelegenheit, einen Todschlag begangen
haben *). Nur dasjenige, was der Gesetzge-
ber in letzterer Hinsicht in dem angeführten
Artikel verordnet, soll uns hier beschäftigen,
und wir haben es demnach hier bloss mit der
Entwicklung der deshalb ausgestellten Grund-
sätze des Gesetzgebers zu thun*
*) Den Unterschied zwischen Mord und blos-
sen Todschlag setze ich als bekannt vor-
aus. Vergl. deshalb Salchow Darstellung
der Lehre von Strafen tmd Verbrechen, TM. 2.
§.238 und 243. .