Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

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so ist doch des Imploranten Intention und Klage
um deswillen ungegründet, und er mit derselben
abzuweisen gewesen, weil zwar nach dem ange-
führten H. 170. das jux retractus c-x capite in-
colatus den Einwohnern in Sternberg gegen Aus-
wärtige, mithin in Sternberg vor dem Kauf
noch nicht Domiciliirende zustehc, nicht aber ein
solches Retrackrecht den Einwohnern unter sich
ertheilt worden, vielmehr alles jux retractus ex
quocumpe capite unter den Einwohnern der Stadt
Sternberg in dem §. 171. aufgehoben ist. Das
jux incolatus ist zweyerley,
, 1) territorialis., nach welchem die im Lande
Wohnende, bey dem mit den Ausländern geschlossenen
Verkaufe vorgezogen werden,
Eisenhart de retractu territ. cap. 2. Z.
und
2) incolatus in specie, nach welchem die
Einwohner einer Stadt oder eines Orts, und welche
daselbst einen Feuerheerd schon gehabt haben *),
. denjenigen vorgezogen werden, welche ihr domicilium
in diesem Orte vor dem Ankauf npch nicht hatten,
Walch

*) Die wirkliche Mitglieder der Gemeinde gewesen
sind. M. s. W a l ch a. a. O.

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