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b) km jetzigen Fall der Klosterhauptmann von
Raven, wenn ihm schon gleich privatim das
Hauö in Besitz gegeben worden, doch noch
nicht als Eigenthümer des qu. Hauses zu
betrachten, indem nach den dortigen Rechten
vor Annotirung des Kaufs in dem Stadtbuche,
noch keine wirkliche traditio ad effectum do-
minii adquirendi geschehen kann, nicht weniger
auch
c) die blosse Wissenschaft des Imploranten, daß
der Imploratin Ehemann sein Haus habe
verkaufen wollen, und solches öffentlich feil
geboten, um so weniger dem Imploranten da§
Vorkaufsrecht und Näherrecht nehmen kann,
als kein gewisser Termin festgesetzt war, binnen
welchem etwa jeder Kauflustige oder Näher-
rechts Berechtigte sich zu melden hätte, über-
dem Implorant selbst mit dem Verkäufer
wegen des Kaufes in Tractaten stand, folglich
auch von seinem Vorkaufsrecht in so ferne nicht
reden konnte, endlich auch
d) nicht gesagt werden kann, daß der §. 171.
den H. 170. des qu. Sternbergischen Statuts
aufhöbe;
so