Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

t »Ci )
appellatjilf# 6i(]irnms(, die Exhibitio gravaminum
in ladiciis s quibus nothwendig gemacht, auch die
krovocation in specis von Abschlag derer praten»
dirten dilationcn, und anderen ab arbitrio judicis
jnsto dependirenden decretis gänzlich gehoben, ja
bey verwürkter Strafe temere appellantium , wo es
Wegen determination des quanti annoch nöthig, nur
ein einziges mandatum de solvendo, sonst aber
sogleich die Epecution verhänget würde.
i y) Endlich müssen wir der armen bisweilen in
Ketten und Banden fistenden Delinquenten nicht
vergessen und bedauren, daß die landkündige Un-
wissenheit der Niedcrrich'ter bisweilen 4. 5. und
mehrere Jnformatoria erfordert, jene aber in elenden
Umständen darnach lange warten, mithin Zeit und
Kosten sehr vergrösserk werden müssen. Diesem
Uebel abzuhessen möchte rathfam seyn, was in der
Güstrawschen Canzley- Ordnung
part. 2. lit. i. §. l. verbis, Gestalt sahen
wir rc.
befindlich , wieder geltend 'zu machen insonderheit
aber durch einen geschickten und starken Iuris con-
fultum, sobald möglich eine teutsche Lrimmal-In--
üruction, wovon eine Art im Churhannöverschen
vorhanden, ganz deutlich und verständlich verfassen,
nach-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer