Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

( 313 )
tendente» Consistotialcaths Piper zu Güstrow und
aus den brevi manu cus eurem Collegio erforderten,
hiebey zurückkommenden, Akten, in Sachen Bür«
germeister und Raths zu Parchim für sich und in
Vollmacht des Eigenthümers Lüdike auf Lanken,
wider den Hofrath und Kirchensekretair Franke, als
Procuratorö der piorum corporum in Lanken, wegen
verweigerten subsidiarischen Beitrags zu dem Lanker
Pfarrbau rnocio prob»kioni§, ist bemerklich gewor«
den, wie die Beklagten sich haben beigehen lassen,
> Unsere sämmtjichen Landessuperintendenten, in einer
ihr Amt angehenden Sache^ wovon sie Niemanden
als Uns, der sie dazu bestellet und angewiesen hat,
Rede und Antwort zu geben schuldig sind, zur Ab«
legung ihres Zeugnisses und zur Aufschliessung ihrer
ofsiciellen Registraturen aufzufordern, um aus sol-
chen ihren Depositionen und aktenmässigen Hand«
schriften sci artic. probator. I. et 2 — 5. Beweise
gegen Landes- und Dienstherren hernehmen zu wollen.
Wir müssen nun zwar dahin gestellet feyn lassen,
in wieferne ein solches Begehren und eventuelles
Beweisverfahren der Intention und der Vorschrift
des Erkenntnisses vom 24sten d. I. gemas styl»
' wird.

In

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer