Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

( 292 )
Unserer Approbation untcrthänigst vorgelegt hat:
daß Wir darauf dieses nur bemeldete Regulativ der
Jurisdiction zwischen Unserm Herzoglichen Stadt-
gericht und dem Magistrat zu Gnoyen, nach allen
den XVII. Paragraphen, in welchen dasselbe ver-
fasset ist, mithin nach seinem ganzen Inhalte, Lan.
desherrlich genehmiget und bestätiget haben. Wie
Wir denn solches Kraft dieses wissend- und wohlbe-
dächtlich thun, so viel auö Landesherrlicher Macht
und Gewalt, auch von Rechts, und GewohnheitS-
wegen geschehen soll, kann und mag. Uebrigenö
UnS und hochgedachten Unfern Luccezzoribus an
Unserer Landesherrlichen Hoheit und Obrigkeit,
Herrlich- und Gerechtigkeiten unabbrüchig, auch
sonst einem jeden an seinem erweislichen Recht un-
schädlich ; Urkundlich -c. Gegeben auf Unsrer
Vestung Schwerin den 2 zsten May 1790.
Friederich Franz. H. z. M.

Z.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer