Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

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Für dis Errichtung eines aussergerkchtlich ekrich«
töten und vollzogenen Testaments beim'Magistrat,
die gewöhnliche Terminsgebühr s i Rthlr. 4 ßl.
Hievon erhält Consul . .. . 24 ßl.
jeder Rathman 6 ßl.12,,
Secretaic . ...... 12 „
der Diener ....... 4 „
i Rthlr. 4 ßl.
Wird der Magistrat vom Testator zur Uebergabe
seines Testaments ins Haus gerufen, sodann dop.
pelte Terminsgebühr, die nach eben dem Verhältnis
vertheilet wird.
Für den darüber ausgefertigten Depositions-
schein unter dem kleinen Stadtsiegel iß ßl.
wovon der Secretair für die Auöferti.
gung « ♦ . . . , . . 16 ßl»
und der Diener ...... 2 ,,

18 ßl.
NB. Die Niederlegung muß aber schlechthin vor dem
sitzenden, oder in dem Hause des Testirenden, vor
dem versammelten Magistrat, geschehen.
Will Jemand vor dem Magistrat zu Rathhause
ein mündlich Testament oder letzten Willen errichten,
so bezahlet er nach Beschaffenheit sejnes Vermögens
und

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