Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

6.2. Ueber die besondern Rechte einzelner Mecklenburgischer Städte : Fortsetzung der vorigen Abhandlung

( 235 )

• - ■ Ii:
Fortfehung der vorigen Abhanpilun-
vom Herausgeber.
,: Eine ziemlich, vollständige- Sammlung der besonder« ge-
schriebenen Gesetze mecklenburgischer Städte/ setzt mich Ln
-den Stand, eine Fortsetzung des vorstehenden Absthnittes^ Lie-
fern zu köünen. Da der aröste Theil derselben bisher -durch-
aus unbekannt war/ demmrgeachtet aber zur gründlichen
Kenntnis des vaterländischen Rechts-unentbehrlich ist/ st>
taube ich/ daß es nicht ohne. Nutzen uns Verdienst.sey»
ntb, wenn ich in diesem und den folgenden Bänden des Ar-
chivs/ nach und nach die meisten und interessantesten verset-
den abdrucken lasse. Der Herausgeber.

I.
Regut aLLv
der Iurisdictions - Verhältnisse, und
Gebührentaxe für das Herzogl. Stadt-
gericht und Bürgermeister und Rath
zu Gadebusch.
§. i.
Der von dem Durchlauchtigsten Landesherrn
bestellte Rechtserfahrne Stadtrichter,. dem zwei
Rathmänner als Beisitzer zugegeben werden, ver-
waltet das Herzog!. Stadtgericht zu Gadebusch.
. §. 2.
Zur Führung der Protokolle und anderer schrift-
lichen Ausfertigungen, auch Bewahrung der gericht-
lichen Registratur, und sonstiger Geschäfte wird von
Serenissimo ein eigener Gerichtsaccuar bestellet,
der dem Ekadtrichter untergeordnet ist, und von

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