Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

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hat, darf niemand in solchen Gegenden tüdern, wo
Korn stehet, weil letzteres sonst leicht beschädigt
werden kann.
§. 61. Es soll auch keinem erlaubt schn, sei»,
Vleh besonders zu hüten, oder auf dem Acker, so
lange noch Korn auf dem Felde ist, zu tüdern,
oder selbiges im Frühjahr in die Wiesen zu jagen,
sondern es sollen die Wiesen bis dahin, daß sie ge-
worben sind, geschonet, und mit keinerley Art Vieh
bejagt werden.
§. 62. Wann auch bisher in Plau der Obser-
vanz nach bey voller Mast ein volles Haus ein gan-
zes Schwein, und bey halber Mast ein halbes
Schwein, frey in die Mast gebracht hat, auch dis
Freyschweine mit unter die Hude gejaget worden, so
behält es auch hiebey fernerhin sein Bewenden; und
Zur Aufsicht über die Schweine wird ein eigener
Hirte angenommen, und diesem mit zur Pflicht
geleget, darauf zu sehen und dafür zn wachen, daß
keine uneingefthmte Schweine ins Holz kommen,
und die Mast auch durch kein anderes Vieh beraubt
wird. Trift also der Hirte fremdes Vieh in der
Holzung an, so kann er selbiges eben so gut als der
Holzvogt pfänden, und das Pfandgeld ist sodann
für

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