Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

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nichts veruntreuen, und diejenigen, welche sie be-
rauben oder Schaden darin anrichten, sofort ausfin-
dig zu machen suchen, und zur Bestrafung anzeigen,
auch kein Vieh darin dulden, sondern das fremde
Vieh eben so, wie das Bürger - Vieh, welches sich
in den Zuschlägen und Schon-Oertern betreten läßt,
pfänden wolle.
H 46. Von den Strafgefällen, die auf seine
Denunciation durch Holzbrüche und Pfändungen
aufkommen, soll ihm zu seiner ErgeHlichkeit der
vierte Theil zufließen; und für jedes Haupt Vieh,
was er pfändet, soll ihm der Eigenthümer desselben
2 ßl. Pfandgeld bezahlen, überdem aber auch noch
den verursachten Schaden vergüten.
§. 47. Die schon in Kaveln eingetheilte
Weich- und Bruchhölzung soll nach Möglichkeit
von der Behütung mit Äieh verschont werden; und
wenn davon eine Kavel abgetrieben wird, so ist
darauf von den zum Holzdepartement Bestellten zu
sehen und zu achten, daß die Stämme rein abge,
hauen und dergestalt behandelt werden, daß sie aufs
neue wieder ausschlagen können.
§.48. Ausser denen zur Holzaufsicht bestellten
Holzherren sollen aber auch noch besonders mit die
sämmtlichen Viertelsmänner ein wachsames Auge
auf

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