Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

ij) Dem Procurator passiren für die Unter-
schrift des Duplums, und für die Anlage»
eines Exhibitums, keine SnbscribtionS-
Gebührcn; die Unterschrift des DupllunS
ist indes auch nicht gesetzlich nothwcndig. Seite 104.
»4) Nach Mecklenburgischem Proces befreie»
selbst exceptiones fori declinatorias nicht
von der Verbindlichkeit der eventuellen
Litiskontestation. • - — los.
i?) Beispiele, daß nach beendigter Restitu-
tions-Instanz noch die Appellation an das
H. u. L. G von den I. K. zugclaffen ist. —10S„
16) In altern Zeiten sind die Appcllations.
Eide zuweilen vor fremden Obrigkeiten
abgelcistet worden. - - —107.
17) Der Dr. Med. W. . . verrichtet die Ent-
bindung einer Wöchnerin mit einem stum-
pfen Brodtmcsscr und einem dreizackige»
Hacken. « « , — loj*
(Fortsetzung. DR. f. 99. t. N6. a. @.9)
ig) Um zur jnratvrischcn Caution gelassen za
werden, ist eine vorgangige Bescheinigung
der Armukh nochwendig < - — itj.
19) Der gewöhnliche Justitiar ist in KontraktS-
fallen, in denen der Gutsherr nach den
4>; §. des L. G. G. E. V. verpflichtet
ist, ein unrartheiisches Gericht nicderzu-
setzen, für einen zulässigen judicem dele-
gamm nicht zu achten.

—124

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