Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

4. Inhalt

Inhalt.

I. Rechtsfälle.
O Darf nach dem Inhalte desL. G- G. E. V.,
Grob Rademachcr-Arbeitaufferhalb Landes
gemacht und in die Städte gebracht wer-
den; und gegen wen findet die Cvnfiscation
der Waare statt? - • » » Seite ;
a) Den Mecklenburgischen Landbegütcrten ist
es unbenommen sich ausländischer Hand-
werker zu bedienen. - - - — 6
;) Wenn gleich den Einwohnern der Mecklen-
burgischen Städte dasMarklosungs-Rccht
in Rücksicht der i» Bauernhände gerathenen,
aufdcmStadtfcldc belegenen Acker justeht,
so kann bei der Zurückforderung doch nicht
der ehemalige Kaufpreis, sondern cs muß
ein von neuem zu verabredendes, allenfals
per Iicitiitioncm zu bestimmendes, pret-um
rum Grunde gelegt werde»; auch behalt
der Besitzer die Wahl, ob er das Grund-
stück dem der sich zuerst meldet, oder einem
andern Stadt-Einwohner überlassen will — z.
4) I» wie ferne begründet die Polizei)-Ord-
nung v. I. 1572., Tit. vom Gcwcrb
und Handlhierung der Daurcn mit den
Bürgern, §. Wo auch durch Erbfalle re.,
kinen Retract ex iure iocolstus; t —- 1;.
5)

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