Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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bei und für stets der Stadt entzogen, sondern wie-
der an die Stadt und deren Einwohner gebracht
und zurückgegeben werden sollen.
Zusörderst kömmt auf die Länge der Zeit des
fremden Besitzes nichts an. Daü Gesetz schreibt
keine bestimmte Zelt der Abrufung vor, und wie der
Besitzer immer gewiS weis, daß sein Acker ein
Grundstück der Stadt sey, also gehöret es in Anser
hung des Stadt-Einwohners.ad res merae facul-
tatis, ob, und wann er seiner gesetzlichen Befugnis
sich bedienen oder den Fremden noch ferner im Be-
sitz lassen wolle; eine Verjährung lasset sich dabei
nicht gedenken.
Weiter trist auch den Magistrat, wegen der
von euch angeführten Clause!, kein gegründeter
Vorwurf, da sie nur das öuSdrücket, was nach dem
Gesetz von selbst sich verstehet, und da keine neue
Veräusserungen an Fremde, ohne Vorwissen und
Willen des Magistrats, geschehen sollen, so muß
demselben auch frei stehen, zu bestimmen, in welcher
gesetzlichen Maasse er nur einwilligen wolle, und
nur den Besitz und das Ggenthum auf'einen Frem-
den, besonders an einen Bauer übertragen möge.
Auch bleibet bei der von dem Bürger bey An-
nehmung des Ackers dem Fremden zu bezahlenden
Sum-

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