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den mag, daß, nach Anleitung der angeführten
und andrer Rechtslehrer, insbesondre
Löluner I. c. §. 28-73. seqq.
Struben a. a. O. Nr. 23.
Quistorp a. a. O.
sich selbst darüber annoch hätte Zweifel erheben las-
sen, ob Inquisie überhaupt nach dem zum Grunde
gelegten landesgesetze zu beurtheilen sey, in Be-
tracht daß er sich im strengen Sinne nicht eines
Pferdedieb stahls, sondern des eigentlichen Abi-
geats schuldig gemacht: (Es ist jedoch von dieser
lezteren Ansicht kein Gebrauch gemacht worden, weil
eines Theils diese aus dem römischen Rechte sich
herschreibenden Unterscheidungen von der deutschen
Praxis nie mit Bestimmtheit anerkannt worden
sind, andern Theils auch ohne diese Rücksicht schon
hinreichende Milderungögründe vorhanden waren.)
In Ansehung der Verschiedenheit der auf den Vieh-
und Pferdediebstahl gesetzten Strafen aber ist noch
zu erwähnen, daß, wenn schon namentlich der Pfer-
dediebstahl in einzelnen landen vorzüglich hart be-
straft zu werden pflegt,
IlÖluner I. c. § 61. seqq.
Quistorp a. a. Q.
doch hiebey durchaus nicht übersehen werden darf,
daß