( 70
)
Regel anders, entschied, als in der Vorschrift ent-
halten war, das Gesetz selbst bis zu neuer Einschär-
fung desselben, als nicht bestehend zu betrachten sey,
dieses auch nirgend einleuchtender Anwendung stnden
müsse, als Key Strafgesetzen, wo die fackische Zu-
fügung des Uebels ein ungleich bestimmteres Mo-
ment der Abhaltung enthält, als die theoretische
Androhung. —■ Hiezu kommt aber noch, in eig-
ner Rücksicht des von Jnquisiten begangenen Ver-
brechens , daß die Bestimmung des Begriffes des-
selben eben so streitig ist, als die in den einzelnen
Staaten und Zeiten darauf gesetzten Strafen ver-
schieden sind, sonach, insbesondere bey dem von
Jnquisiten bisher Handels halber geführten unstaten
Leben gar wohl anzunehmen, daß er wegen der zu
verwürkenden Strafe in völliger Ungewißheit gewesen.
In Betreff der unsichern Bestimmung des
Begriffes muß
Thomas. D. de abigeatu. Lips. IÖ87- §> t6.
27. seqq. 64. seqq«,
Harprecht §. 25. seqq.
Böhmer 1. c. 1742. §. 16. 21. seqq.
Quistorp a. a. O. §. 366.
Piitfjmann eiern, iur. crini. §. 436*
hier genannt werden, wobey zugleich bemerkt wer-
den