Metadaten : Materialien zu einem Handbuche des Mecklenburg-Schwerinschen Particular-Civil-Processes (2)

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für  die  Erbmühle  zu  Krassow  2*),  für  jede  der  vier,  auf  der
Steinhäger,  nach  Radegast  gehörigen,  Feldmark  errichteten
Erbzinsstellen  22),  für  die  Voigtstorfer  Erbmühle  23),  für  die
Godemannsche  Büdnerei  zu  Lübow  234)  und  für  die  Griebower ¬
  Erbmühle  235),  unverändert  beibehalten,  wenn  auch  die
drei  erst  genannten  die  Verschuldbarkeit  der  betreffenden
Stellen  bis  auf  die  Hälfte  des  taxirten  Werthes  oder  der
Versicherungs-Summe  beschränken  und  die  durch  die  drei
letztgenannten  gesicherten  Rechte  von  keinen  Edictalladungen
ergriffen  werden.
Andere  haben  den  oben  sub  2  c.  bemerkten  Vorzug  der
Gutsherrschaft  bald  auf  alle  im  Erbenzins=Contracte  begründete ¬
  Forderungen  aus  den  letzten  drei  halben  Jahren,  wie  die
für  jede  der  sieben  auf  der  Stoffersdorfer,  nach  Weitendorf
gehörigen,  Feldmark  errichteten,  überdies  nur  auf  ¾  des  Taxwerths ¬
  verschuldbaren,  Erbenzinsstellen  24),  bald  auf  die  ganzjährige ¬
  Erbpacht  und  die  auf  die  Beitreibung  verwandten
Kosten,  wie  die  für  die  beiden,  außer  dem  Betrage  des  einjährigen ¬
  Canons  nur  bis  auf  200  Rthlr.  verschuldbaren,
und
Erbenzinsstellen  auf  der  Lühburg=Basser  Feldmark  25)
die  für  jede  der  fünf  Erbenzinsstellen  zu  Clausdorf  26),  erweitert. ¬
  Letztere  haben  außerdem  das  Besondere,  daß  die  Einsaaten ¬
  und  Inventarienstücke  von  den  Gebäuden  unzertrennlich
21)  Public.  vom  27.  October  1832  (O.  W.  1832  St.  42).
22)  Public.  vom  17.  August  1833  (O.  W.  1833  St.  35).
23)  Public.  vom  16.  May  1835  (O.  W.  1835  St.  26).
232)  Public.  vom  14.  September  1837  im  O.  W.  S.  197.
28b)  Public.  vom  14.  Juny  1841  im  O.  W.  S.  98.
2*)  Public.  vom  12.  December  1831  (O.  W.  1832  St.  2)  cf.  jedoch ¬
  das  Public.  vom  21.  Januar  1840  (O.  W.  1840  St.  6).
23)  Public.  vom  27.  September  1834  (O.  W.  1834  St.  38).  Die
Verschuldbarkeit  ist  auch  bei  andern  Stellen  oft  beschränkt,  z.  B.  bei  den
Erbzins=Cossaten  zu  Stoffersdorf,  deren  Hypothekenbücher  gleichfalls
nach  der  Domanial-Hypoth.  O.  eingerichtet  sind,  nur  daß  der  Vorzug
der  rückständigen  Erbpacht  für  die  beiden  letzten  Zahlungstermine  gilt.
Public.  vom  21.  Januar  1840  im  O.  W.  S.  38.
26)  Public.  vom  6.  September  1834  (O.  W.  1834  St.  37).
            
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