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44.
Wt dem Remedio 8upplicslio»i's, WS es Stakt findet,
soll es in allen Stücken eben so gehalten werden, als .
mit dem Kemeciio destitutionis in integrum.
§. 45-
Wenn ausser den Appellations-Fallen bei dem Ober-
Appcllativns-Gerichte Querelen über versagtes Gehör,
verzögerte Justiz, oder sonstige Unregelmäßigkeiten im
Verfahren der zunächst untergeordneten Gerichte ringe«
gehen, die dem Anschein nach Grund und Erheblichkeit
haben; so soll dasselbe ermächtiget seyn, die Acten, mit
oder ohne Bericht, cinzufordern, und nach Befinden die
erforderliche Remedur anzuordnen.
§. 46.
Wenn gleich Unserm Ober-Appellakions-Gerichte,
«Is solchem, nur die oberste Civil-Gerichtsbarkeit von
Uns übertragen ist; so soll doch vor der Hand, und bis
zur Anordnung eines eigenen Criminal- Gerichts in Un-
seren Landen, die bisherige Unterordnung Unsrer Fürst-
lichen Nieder-Gerichtc, ihre Einthcilung und Anweisung
an Unsere Landes-Gerichlc, dergestalt bcibchalten werden,
daß Unser Ober,Appellations-Gericht fortfahrcn soll, in
dem, Unserm Hof- und Land-Gericht angewiesenen, Di-
stricte die lnkormotoris in peinlichen Sachen zu ertheilen,
und die Aufficht über die Unter-Gerichte zu verwalten,
weniger nicht auf geziemendes Ansuchen der Patrimonial-
Eerichte denselben Belehrungen zu geben. Es soll auch
der Z. 45- dieser Unsrer Verordnung, und die darin ent-
haltene Disposition, auf etwa vorkommende Querelen
über Criminal-Verfahren hiedurch erstrecket seyn. Die
Abthuung der Forstfrevel qster yi Jurisdictionis forestalis
bleibt nach wie vor allein Unfern Fürstlichen Aemtern,
und Unserm Cammer- und Forst-Collegio übergeben, und
vor die Gerichte nicht gehörig.
4. 47.
Damit es auch in denen per §phum 463. des Lan-
des-Vergleichs Unserer Lehn-Cammer vorbehaltcnen ei-
gentlichen Feudal-Sachen, insoferne sie proceffualifch
seyn oder werden können, an der lctzjen Instanz eben so
we-