Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

( 338 )
„dis in den Tagen der Finsternis eine magische Kraft
„besitzt, gleicht in den Zeltendes Lichts dem Ge-
„ murmel eines Truggelpenstes, daS am hellenMit.
„tage spukt." DaS Alter allein kann also «in
Institut nicht rechtfertigen, das seinen Theilhabern
unerträgliche Lasten austegt, und den Gesetzen einer
gesunden Staakspolizey geradezu Hohn spricht.
Will man indes in die völlige Aufhebung der
Pakrimonial-Gerichtsbarkeit nicht willigen; so wird
in Rücksicht ihrer doch immer eine Reform eintreken
müssen, zu der jetzt mehr, wie je, ein günstiger Zeit.
Punkt eingetreten ist * *),
DaS Weitere hierüber, so wie die Fortsetzung
der gqnzen Abhandlung, muß ich dem nächsten
Bande Vorbehalten **).

•u einem peinlichen Gesetzbuch fürDaicrn. Th. i.
Giessen 1804. S' 4. i
*) Rchberg a. a.O. S. 32. „Durch einen weisen
Gebrauch der Souvcrainitäts-Rechtr, können die
Regenten den Zerrüttungen, die durch so unzwcck»
massige Institute bey Handhabung der Staats-Po»
lijci entstehen, verbeugen."
**) Jch habe hier diese Abhandlung ungern abgebrochen,
, indes zwingt der für diesen Band beschränkteRaum
dazu. __
VII.

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