Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

( -8 ) .
Jßocbmer d. jur. crim. §. r82. not.
Lcyfer fpec. 535. med. 12.
für eine solche aber ein sechzehn, und ein'achtzehn«
maliges Gassenlaufen, doch wohl zu halten ist, be«
sonders da Soldatenstrafen nicht leicht von Henkers
Händen vollzogen werden; überdem sä 15) auch
wohl, daß ein schon bestrafter Dieb wegen gar kei-
ner andern Verbrechen als gerade wegen des Dieb-
stahls allein feine Strafe gelitten, nicht wohl ange-
nommen werden mag, weil sonst der grössere Ver-
brecher leicht der weniger hart gestrafte seyn könnte;
gegen dieses alles IV. die aufgeführten Milder
rungsgründe nichts erheben, weil sä i6) die
Noth unter andern schon dadurch, daß Jnquisit
gleich auf dem Rückwege von einelwDiebstahl, durch
den er 8 Thaler gewonnen und noch nicht ausgege-
ben hatte, schon einen zweiten beging, vieler andern
Umstände nicht zu gedenken, hinlänglich aus dem
Wege geräumt wird, überdies fo überwiegend drin-
gend nie gewesen seyn; sä 17). die angebliche Ver-
führung bst einem so lange fortgesetzten verbrecheri-
schen leben nicht weiter in Anschlag kommen kann;
sä rg) Jnquisikens natürliche Gutherzigkeit nicht
über alle Bedenklichkeit erhoben ist, und mit solchen
Verbrechen und auch der noch zu fürchtenden Fort-
setzung

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