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siitutlon von 1777 die unabbittliche Strafe des
Stranges; allein die Constitut. von 1788 mildert
offenbar diese Strenge bis auf die Grundsätze des
gemeinen Rechts, wenn es sogt, daß alle die con-
sideranda und momenta, die nach Recht und
Praxis von der Todesstrafe befreien, erwogen,
und dann nur eine poena co. poris afflictiva juerfannt
werden soll.. Nach dieser Erläuterung enthält also
das GefeH nichts, wie eine geschärfte Verweisung
auf die Vorschrift des peinlichen Rechts, welches
gleichfalls, auf den dritten, grossen und gefährlichen
Diebstahl die Todesstrafe seht. Ja! die Todes-
strafe muß noch seltner in Ausübung kommen, weit
auch ausdrücklich auf die mildere Meinung
LerPraxis Rücksichtzu nehmen vorgeschrieben
ist*). Und wie wenig'. 8mu5 Key Erlassung der Con»
stik.
daß die Vertheidiger der gcgenthciligrn Meinung
irren, mindestens haben mir noch keine Gründe,
die einer Todesurthel gegen Pferdediebe unterstellt
waren, auch die nicht, die oben Abschn. 1. Nr. 2.
abgedruckt sind, obgleich die gründlichsten, die mir
vvrkamen, genügt.
") Nach dem Uriheile der Rostockschcn Jur. Facultcit
— oben Abschn. i. Nr. 2. — sollen bey den Pfer-
de.