Volltext : Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

2. Inhalt

Inhalt.

i. Rechtsfälle.
1) Johann Michael Friedlich Schütz wird, nachdem
er wegen Pferdediebstahls durch zwey Sentenzen
zum Strange verurtheilt ist, im dritten Urtheile
aus dem Grunde der Gnade des Landesherrn em-
pfohlen,-—und dem zur Folge mir lebenslänglicher
Festungsstrafe belegt — weil die Constitution vom
r;ren April 1777t wornach jeder Pferdedieb zum
Lode verurtheilt werdett soll, seit ihrer Publicatio«
nie in Auwendung gekommen ist. Sekte Z
2) Zwey Erkenntnisse gegen den Pferdedieb Carl
Wilhelm Meyer. . - . . — 3L
3) Gegen ein Erkenntnis in klaren und. lrquiden
Schuldsachen findet das R.R. r. i nicht statt. 75
4) Nach Mecklenburgischen Landesgesetzen ist der
Richter verbunden, in dem Fall, wenn der Beklagte
in seiner Erceptionsschrift dem Klager dilatorische
Einreden entgegensetzt, letzterem deren Erledigung '
vor weiterer Prosecutio» der Hauptsache aufzugeben — 7?
5) Ein Nachtrag, zu Abschn. i. Nr. 4. des 2ten
Bandes . . ♦ — 8Z
6) Dem Appellanten liegt ob, die Acten - Einsen-
dungs-Kosten abzulösen. .. . — 9v
7) ' Dürfen in Mecklenburg die Leinweber auf dem
Lande, bey Ausübung ihres Handwerks sich männli-
cher Hülfe bedienen, oder ist ihnen dies ausdrücklich
untersagt? ... . — 9*
g) Ueber vre schriftliche Ernlegnng der Appellation
beim Unterrichter. . , . — 97
9) Wenn gleich das R. R. I. 1. O. mit der queres
nulürans unbedenklich cumulirt werden kann, lo ist
es doch nicht erlaubt, sich nach geendigtem R.
r. 1.1. noch der Q. N. zu bedienen. — 99
, jo) Bei der Retuition eines Adjudicats kann der Cre-
ditor nicht gezwungen werden, die Reluitions-
Summe ohne vorgängige Kündigung anzunehmen,
mindestens müssen ihm die Zinsen bis zum nächsten ,
landüblichen Zahlungstermin erstattet werden. — 124
11) Die Jurisdiction auf den adjudicirren Theil des
Guts geht, weil sie weder Gegenstand der Taration
noch der Adjudication gewesen ist, nicht mir dem
Adjudicat auf den Creditor über. * — 105
12) Blosse Interventionen, selbst wenn ein vorzügliche-
res Recht nachgewiesen oder eine überwiegende
Schuldenlast angegeben wird, genügen, ohne Pro-
vocatio» zum Concurse und ohne einige Beschei-
nig

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