Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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i666, 1679, i683/ 1635, 1690, 1693/ 1695,
1703 und 1714, die Forst-, Jagd-, Holz- und
Wild-

Geldbnsscn, Karrenschicbcn oder andern schweren
kcibesftrafen vcrurthcilt werden. Auch der Wild«
diebstahl gehört, wie es mir scheint, nicht zu den
pcinüchcn Verbrechen, sondern zu den Polizei-
Vergehen; ein Diebstahl ist es eigentlich nicht,
sondern das karacteristische der Handlung, als
Vergehen, liegt allein in dem Eingriffe in
das Jagdrccht. M. s. Kleinschrod Abhand-
lung von dem Wilddlcbstahle, dessen Geschichte,
Strafe und Gerichtsstände. Erlang. 1790. Ferner
desselben: Noch etwas über das Verbrechen deS
WilddirbsiahlS; in den Abhandlungen aus dem peinl.
Rechte und peinlichen Processe. Th. II. Abh. XII.
Erl. 1798. DaS Iosephinische allg. Ge-
setz über Verbrechen und deren Bestra-
fung, Th. 2. Kap. 4- 4- 30. zählt den Wilddieb-
stahl den politischen Verbrechen bcy. Das neue
Otidrrreichische Gesetzbuch von i8oz rechnet nur de»
gefährlichen Wilddiebstahl unter die Criminal-Der-
brechen. Eben so die neueste baicrsche Gesetzgebung
über diesen Gegenstand. Verordnung publizirt zu
München den 9ten Äug. 1806 f). Dies Gesetz
giebt besonders eine richtige Ansicht des Vergehens
in den Vorerinnerungen.
t) Wahrscheinlich hat Frnerbach Antheil
daran.

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