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28. May r 768 wegen StehlenS der Garten und Feld«
früchte * *); vom 27.März 1707 und 4.May 1 ?;6
wegen desFischstehlenö**); die Forst-, Holz-Jagd,
und Wild-Ordnung §. 57. und die Rescr.von 1677,
»707, 6. Sept. 1748 und 14. Oct. 1775 wegen
der Wilddiebstähle ***) ; die Constitutionen von
1666,
Diebstahl mag vvllführt oder nicht, gros oder klein,
der erste oder andere scyn, restituirt werden könne»
oder nicht, sollen ohne Gnade mit der Strafe des
Stranges belegt werden. Wer ohne Erbrechung oder
gefährliche Umstände etwas entwendet - soll ohne
Ansehen der oben angeführten mildernden Umstände,
folglich ohne Ausnahme und Gnade mit dem Karren,
Schieben, nach Befinden aus Jahre oder auf Le«
bensjeit, bestrafet werden.
*) Diese Rescripte sind eigentlich Local Polizei Verfü»
gungen und betreffen meistens nur den Schlosgarten,
oder die Gärten in und um Schwerin. Wtt Gar,
eenfrüchte, Korn, Gras oder Bäume stiehlt oder
beschädiget, soll mit Gcldbuffe, Gefängnis, harter
Leibes'Strafe, oder dem Hals-Eisen ohne Nach»
. sicht bestraft werden.
") Blosie Localverfügungen wegen des Schweriner Sees
und hier nur der Vollständigkeit wegen angeführt.
»»«) Die Wilddiebe und die Beförderer der Wilddieb»
stähle solle« dem Befinden nach, ru »ahmhaften
Geld-