Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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ordnung vom »6. Januar 1749 wegen der Haus«
Liebe * *); vom 26. März 1685 und 22. Jan. auch
28»

„»» richten." Diese Verordnung wird zwar un.
term izten April 1788 erneuert; erhält jedoch die
Erläuterung, daß alle diejenigen Momente, die
nach den Grundsätzen des Criminalrcchts und der
Praxis sonst von der Todesstrafe bcy Dieben
befreien, auch bey den Pferdedieben beachtet werden
sollen. Ueberdem schreibt die Cönstitution vor,
die demungeachtet zur Todesstrafe verurtheilten Der,
brrchcr, wenn sich irgend Gründe finden, der lan,
deshcrrlichen Begnadigung ju empfelen. Unterm
Fiten May 1792 hat indes 8mu-versprochen, keinen
rum Tode verurtheilten Pferdedieb ;u begnadigen.
In der Streiitzischen Verordnung gegen die Pfer-
dediebe vom 6tcn Nvv- 1776 Heist eS: „gegen die
„Pferdediebe soll ohne Ausnahme, die äusserste
„ Strenge der Gesetze, nach Maasgabe der P.
„H.G. O. K.C. des v. beobachtet, mithin sic mit
„der Strafe des Galgens belegt werden."
*) Die Hausdiebe, welche einen Kasten, oder Thür,
oder Chatoulle im Schlos oder in andern Häusern,
entweder mit nachgemachten oder der Herrschaft
eignen Schlüffeln oder sonsten auf einige Weise auf-
machen, erbrechen und etwas wegnrhmen, auch
auf der That ertappet oder überführt werden, der
Dieb.

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