Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

C 291 )
1672, 14. Jun. 167z, vom 5. April 1777, 2ten
Octbr. 1778, vom 25. April 1788 und n. May
1792 wegen Bestrafung der Pferdediebe* *); Ver-
[19] ord-

andere aber, welche doch auch die Lebensstrafe nicht
nach sich ziehen können, abgcleugnet hat, durch die aus
Unfern Landes-Gerichten erfolgenden lntormatoi-ia
wegen solcher abgclaugnetcn Dcgangcnschaftcn oft ein
langwieriger, kostbarer, und am Ende mchrcntheils
vergeblicher, oder doch nur, dievhnehin von dem
arestato schon verwirkte, poenam extraordinariam
j„r Folge habender förmlicher Jnqmsiti'ons-ProccS
kingclcitet werde, so geben Wir euch hiedurch ans,
in dergleichen Fallen sofort, nach Dcwandnis der
Sache, auf eine Karren- oder Zuchthausstrafe und
Verweisung aus Unsren Landen rechtlich zu erken-
nen. An dem re. und Wir re. Datum den
löten Julius 1772.
*) Die Constitution vom 5tcn April 177? (sie fehlt
bey Bärensprung und Schröder) befiehlt: „Da
„8nuis, bey den überhand nehmenden Pfrrdedicbe-
„reien, die bisher zum Theil nur mit Karrcnschie,
„ben bestraft worden wären, der höchsten Entschlief,
„snng geworden, künftig gegen alle Pferde.Dirbe,
„die der That geständig und überwiesen sind, mit
„unabbittlicherSttafe des Stranges verfahren zu
„lassen: so hätten die Laodesgerichte sich darnach

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