Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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Folgendes sind die Mecklenburgischen Crimi-
«algeseHe *). Die Polizei-Ordnung von 1572 **),
Tit.
bestimmte Verbrechen, bestimmte Strafen setzen.
Cs muß den Fall, der mit Strafe und zwar mit
dieser Strafe belegt werden soll, möglichst scharf
abzeichncn. Da eS aber unmöglich für jeden einzel-
nen Fall eine Strafe bestimmen kann (für je mehr
einzelne Fälle bestimmte Strafen angegeben werden,
nm so vvllkommner ist die Gesetzgebung), so soll ei.
für die verschiedenen Grade der Strafbarkeit einen
scharfenMaasstab aufstcllcn. Das Aufsuchcn des in
der Gesetzgebung liegenden Maasstabs, die Subsum»
tion unter das Gesetz, die Bestimmung des Straf-
übels, das ist dem richterliche« »rbitrjo überlasten.
*) Manuel D. exhib. jus crira. Mecklenb., unstreitig
eine der mangelhaftesten Schriften dieses sonst um
die Cultur des vaterländischen Rechts verdienten
Schriftstellers, giebt die Menge der Eriminal-Eon-
stitutionen so gros an, daß er sich nicht getrauet,
sie aufzuzählen. Es ist dies indes wohl mehr ge-
schehen, um die Dürftigkeit der Abhandlung zu
entschuldigen, als im Glauben an die Wahrheit der
aufgestellten Behauptung. Denn jetzt, 60Jahr spä-
ter, ist die Anzahl solcher Gesetze noch immer nicht
gros. Mantzei hat aber freilich auch alle Polizei-
Verfügungen unter die Categorie jener Gesetze gezahlt
und mit Beziehung hierauf obiges vielleicht gesagt.
**) Ihre Geschichte bey Kamptz, Eivilrccht, §. 58.

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