Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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auch von jedermann für einen gültigen und bündigen
Rath- und BürgerschluS geachtet, und bey willkür-
licher Ahndung demselben nachgelebet werden, es
soll daher auch der repraesentirendcn Bürgerschaft
freistehen, zuvor, ehe sie etwas bewilliget, mieden
Bürgern in ihren Vierteln Rücksprache zu halten,
jedoch sind sie verbunden, zu dieser Zusammenbe-
rufung die Erlaubnis des Bürgermeisters nachzusu-
chen, weil widrigenfalls sie als öffentliche Ruhe-
störer angesehen, und mit den in den Herzog!. Con-
stitutionen vieserhalb bestimmten Strafen belegt wer-
den sollen.
H. 14. Wenn neue Bauten oder beträchtliche
Reparaturen bewilligt werden; so ist solcherwegen
ein Ris, nebst Kosten Anschlag und Materialien-
Vorschlag vorher anfertigen zu lassen, und demnächst
die Arbeit mit den Handwerckern vom Magistrat,
und der repraesentirendenBürgerschaft aufs genaueste
zu Rathhause zu behandeln, daS behandelte Quan-
tum aber nicht eher ganz zu bezahlen als bis die Ar-
beit von Sachverständigen beaugenscheiniget, geprü»
fet, und ohne Tadel befunden worden.
Zu solchen Arbeiten ist auch nicht immer ein
und ebenderselbe zuzuziehen, sondern unter den
Skadr-Einwohnern derjenige dazu zu erwählen, der
hin-

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