Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

( US )
kam auch zum Zuge, bis am Zisten Jan. 1757.
die Provisores intemnicfen und ihr Recht der er-
sten Instanz behaupteten. Sie wurden darauf un-
term i4ten Febr. befchieden : „Würden sie in T.
„O. sub praejudicio ben Vergleich von 1669, des-
„sen Inhalt Hieselbst nicht bekannt seyn können,
,, oriZlnsIiter produciren; ferner bei dergestalt, und
„bis alles usque ad terminuni executionis rechts«
„kräftig gediehen, gleichwohl verspäteter Interven-
tion sich in Conformitaet der Canzley. Ordnung zu
„eidlichen Bestärkung erklären, daß ihnen vor dem
„letzten exilibito von der Klage und litis-pendentz
„gegenwärtiger Sache bei hiesiger I. C. nichts zur
„Wissenschaft gekommen: so ergehe auf Befinden
„nähere Verfügung. Indes aber werde hiedurch
„unverhalken, daß eventualiter der jetzige Vorgang
„ ihrer etwa erweislichen Compctenz unpraejudicir-
„lich bleiben solle." Es ward nun der Vergleich
von den Provisoren producirt, wobei sie indes erklär-
ten, daß sie bei jenem Response sich beruhigen
[8] woll-

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