Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

3.12. Blosse Interventionen, selbst wenn ein vorzüglicheres Recht nachgewiesen oder eine überwiegende Schuldenlast angegeben wird, genügen, ohne Provocation zum Concurse und ohne einige Bescheinigung der Insufficienz, nicht, um die Execution oder das Adjudicat zu verhindern

( ro6 )
XII.
Blosse Interventionen, selbst wenn ein
vorzüglicheres Recht nachgewiesen
-oder eine überwiegende Schulden-
last angegeben wird, genügen, ohne
Provocation zum Concurse und
ohne einige Bescheinigung der In-
sufficienz, nicht, um die Execution
oder das Adjudicat zu verhindern *)♦

2)ie I. K. zu Rostock ist diesen richtigen Grund»
säßen, ununterbrochen gefolgt. So ward ad acta
des Kaufmanns Krauel contra den Major von Zü-
low, dem intervenirenden Rittmeister von Berg,
unterm 9ten Sept. 1769 respondirt: „Da beyver«
„meynten Interventionell so wenig ein vorzügliches
„Recht, als angebliche Schuldenlast des debitoris
„hinreichet, andere creditores vigilantes zu behin-
„ dern, sondern von den contradicirenden entweder
„der obaeratus zur cessione bonorum judicialiter
„gezwungen, oder wider selbigen ad concursum
„pro-

*) Mevius, P. V. dec. 333.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer