3. Kap. Rechtsmittel z. Schadensabwendung rc. 453
Pfand abfordert und es in Verwahrung nimmt. 2) Auch
zur Erhaltung im Besitze, so wie zur Unterbrechung ¬
der Verjährung, besonders bei Servituten,
ist dieses Mittel diensam, wenn dabei die gesetzlichen
Erfordernisse, vornämlich der Uebergabe des Pfands zu
des Gerichts Handen, beobachtet sindp). Endlich kann
3) in beiderlei Rücksichten mit der Pfändung auch der
Beweis beabsichtet werden, indem der Pfändende die
Vermuthung, zwar, wie sich versteht, nicht für den Betrag ¬
des von ihm angegebenen Schadens selbst, doch
für die beschädigende That für sich hat, bis der Gepfändete ¬
das Gegentheil beweist.
Die Pfändung kann nicht bloß an Thieren, sondern
auch an leblosen Gegenständen (an einem todten
Pfand) geschehen. So wird dem unbefugt Fahrenden
eine Kette oder ein sonstiges Geräthe abgenommen. Dagegen ¬
sind Personen kein Gegenstand der Pfändung.
Nur dann ist es erlaubt, eine Person anzuhalten, wenn
die Sachpfändung entweder gar nicht, oder nicht ohne
sich zugleich der Person zu versichern, bewerkstelligt werden ¬
kann9). Es sind überhaupt folgende Grundsätze
und Regeln einer erlaubten Pfändung zu beobachten:
1) sie muß auf frischer That und so viel möglich an
dem Orte der Beschädigung oder Störung erfolgen. Für
diesen gilt aber auch der Ort, wo der entfliehende Thäter ¬
oder das Schaden bringende Thier unmittelbar nach
der That eingeholt und habhaft gemacht wird. Nur
darf dabei die Grenze der Feldflur, wo der Schade geschehen, ¬
nicht überschritten werden. Man will zwar
dem Pfändenden die Befugniß der Pfändung der verfolgten ¬
Person oder Sache ausser dem Orte der Schap) ¬
Kind quaest. for. III. cap. 37. (ed. II.)
7) Preuß. Landrecht Thl. I. Tit. 14. §. 430.