Metadaten : Puchta, Wolfgang Heinrich: Ueber die gerichtlichen Klagen, besonders in Streitigkeiten der Landeigenthümer

3.  Kap.  Rechtsmittel  z.  Schadensabwendung  rc.  453
Pfand  abfordert  und  es  in  Verwahrung  nimmt.  2)  Auch
zur  Erhaltung  im  Besitze,  so  wie  zur  Unterbrechung ¬
  der  Verjährung,  besonders  bei  Servituten,
ist  dieses  Mittel  diensam,  wenn  dabei  die  gesetzlichen
Erfordernisse,  vornämlich  der  Uebergabe  des  Pfands  zu
des  Gerichts  Handen,  beobachtet  sindp).  Endlich  kann
3)  in  beiderlei  Rücksichten  mit  der  Pfändung  auch  der
Beweis  beabsichtet  werden,  indem  der  Pfändende  die
Vermuthung,  zwar,  wie  sich  versteht,  nicht  für  den  Betrag ¬
  des  von  ihm  angegebenen  Schadens  selbst,  doch
für  die  beschädigende  That  für  sich  hat,  bis  der  Gepfändete ¬
  das  Gegentheil  beweist.
Die  Pfändung  kann  nicht  bloß  an  Thieren,  sondern
auch  an  leblosen  Gegenständen  (an  einem  todten
Pfand)  geschehen.  So  wird  dem  unbefugt  Fahrenden
eine  Kette  oder  ein  sonstiges  Geräthe  abgenommen.  Dagegen ¬
  sind  Personen  kein  Gegenstand  der  Pfändung.
Nur  dann  ist  es  erlaubt,  eine  Person  anzuhalten,  wenn
die  Sachpfändung  entweder  gar  nicht,  oder  nicht  ohne
sich  zugleich  der  Person  zu  versichern,  bewerkstelligt  werden ¬
  kann9).  Es  sind  überhaupt  folgende  Grundsätze
und  Regeln  einer  erlaubten  Pfändung  zu  beobachten:
1)  sie  muß  auf  frischer  That  und  so  viel  möglich  an
dem  Orte  der  Beschädigung  oder  Störung  erfolgen.  Für
diesen  gilt  aber  auch  der  Ort,  wo  der  entfliehende  Thäter ¬
  oder  das  Schaden  bringende  Thier  unmittelbar  nach
der  That  eingeholt  und  habhaft  gemacht  wird.  Nur
darf  dabei  die  Grenze  der  Feldflur,  wo  der  Schade  geschehen, ¬
  nicht  überschritten  werden.  Man  will  zwar
dem  Pfändenden  die  Befugniß  der  Pfändung  der  verfolgten ¬
  Person  oder  Sache  ausser  dem  Orte  der  Schap) ¬
  Kind  quaest.  for.  III.  cap.  37.  (ed.  II.)
7)  Preuß.  Landrecht  Thl.  I.  Tit.  14.  §.  430.
            
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