Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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tutiott erlassen wurden. Außerdem wird sie die
Lücke ausfüllen, welche zwischen der Schröder-
schen und Dirmarschen Sammlung bis hiehee
geblieben war. Hoffentlich wird sie nämlich
alles das umfassen, was in der Schröderschen
Sammlung begriffen war. Die Polizeigefeße
find vom Herausgeber schorr angekündiget: ich
zweifle also nicht, daß die Kirchengesetze und die
Kammer- und Milirair-Sachen ebenfalls werden
nachgeholr werden. In der inner» Einrichtung
hat diese Sammlutkg das Besondere, daß sie in
94 willkührlich gewählte und alphabetisch geord-
nete Abschnitte eingetheilt ist, und in jedem
Abschnitt die dahin gehörigen Vorschriften zu-
sammengestellt sino; eine Einrichtung, deren
Zweck ich noch nicht errarhen können. Das
angehängte Repertorium ist vollständiger, als es
bei Schrödertt war.
% C. E.

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