Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

c 409 )

mit Mühe zusammen zu bringen seyn werden,
in der Sammlung fehlten. Ein anderes größer
res Stück, das mancher vielleicht zu den Ger
setzen nicht rechnen wird, ist der Vergleich,
durch den die Stadt Rostock dem im dritten
Hefte abgedruckten Vergleiche des übrigen Lan-
des wegen der Kriegserleidungen beigetretett ist.
Unter den übrigen kleineren Verordnungen sind
zwar verschiedene, die für das mecklenburgische
Recht keine Ausbeute geben: allein der Jurist
muß doch ihren Inhalt kennen, um die Über-
zeugung zu erhalten, daß darin keine Abände-
rungen und Beschränkungen anderer Gesetze zu
finden sind. Am Schluffe ist angezeigt, daß
ein neuntes Heft noch einige Nachträge und das
versprochene repertorienmäßige Register liefern,
und diesen ersten Band beschließen werde.

I. C. E.

8. Samm-

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