Volltext: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

( 4°8 )

um Heften die ergehenden Verordnungen desto
früher wieder liefern zu können. Er wählte den
ConvocarionStag des Jahres i8°8, auf welchem
die Aussicht zu einer veränderten Verfassung
des Landes und zur Revision -er öiStMgcn
Gesetze eröfner ward, zu demjenigen Zeitpunkte
vön welchem seine Sammlung vorläufig anfan-
gen sollte, und versprach, in der Folge einmal
auch die rückwärts bleibende Lücke anszuMen.
Er hielt es dabei für nothwen^ig, nach mög-
lichster Vollständigkeit zu streben, mithin außer
den eigentlichen Gesetzen auch Verträge, Re-
scripte, und andere zur Kenntn'ß des .Landes^
rechts führende Stücke mir auszunehmen. Be-
dauerlich hat er bei den ersten Heften zu wenig
Unterstützung gefunden, und es ist daher die
Fortfehungin ihrem zuerst beabsichtigten lascheren
Fortschritte sehr aufgehalten worden. Jetzt ist
sie bis zum Schlüsse des Jahres *8u ge-
kommen.
Dieses Heft fängt mit dem außerordentlichen
ContcibmionSrEdiere vom 6 Sept. i8n an.
Vielleicht wird mancher dies mehrere Bogen
füllende Stück entbehrlich achten: aber das
Prineip der Vollständigkeit erfodcrre nicht allein
dessen Aufnahme; sondern auch diejenigen Snb-
ftribenten, für welche fernerhin bas Eontribu-
tionöweftn ein Interesse haben wird, würden
Ursache haben, .sich zu beschweren, wenn die
Verordnung wegen Errichtung des Landes; Rer
eeptnr - Casse, und die darauf sich begründenden
ContlibutionS-Edicte, welche in der Folge nur
mit

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